Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Voraussetzungen der Miete
Anhänger werden nur an Personen bzw. Firmen vermietet, die einen gültigen Personalausweis vorlegen können und eine Kaution von mindestens 150,- € hinterlegen.
§ 2 Vermietung In das Ausland
Für Fahrten ins Ausland bedarf es in jedem Fall der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Devisen und Zollbestimmungen sowie die Verkehrsvorschriften des Besuchslandes zu informieren und diese zu beachten. Der Mieter ist für alle Schäden (Beschädigung des Anhängers, Beschlagnahme, usw.) haftbar, die auf Fahrten im Ausland entstehen, ohne dass es eines Verschuldens bedarf. Er haftet dem Vermieter auch für einen etwaigen Mietausfall in Höhe der Tagesmiete (§ 8, Abs. 4) für die einzelnen Ausfalltage, ohne dass es eines Nachweises der Vermietmöglichleit bedarf.
§ 3 Vorbestellung
Vorbestellungen von Anhängern, auch mündlich oder fernmündlich, sind verbindlich. Der Anhänger braucht jedoch vom Vermieter nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt bereitgehalten zu werden. Der Vermieter haftet aus der Vorbestellung nicht, wenn das vorbestellte Fahrzeug nicht einsatzfähig ist.
§ 4 Anmietung im Auftrag einer Firma
Bei Anmietung eines Anhängers im Auftrag einer Firma, haftet bei Beschädigung des Hängers grundsätzlich die Person die beim Vermieter als Mieter aufgetreten ist. Etwaige Schadensersatzansprüche unsererseits werden ausschließlich an diesen gestellt.
§ 5 Übernahme
Mit der Übernahme des Anhängers erkennt der Mieter an, dass sich der Anhänger in verkehrssicherem, fahrbereitem und sauberem Zustand befindet und keinerlei Mängel aufweist. Erkennbare Mängel mü sen im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden. Behauptet der Mieter, dass bei der Übernahme des Anhängers nicht erkennbare Mängel vorlagen, so hat er dies zu beweisen.
§ 6 Mietdauer, Rückgabe
Die Mindestmietdauer beträgt 1 Tag und ist nicht verhandelbar..
Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit Genehmigung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit zulässig.
Wird der Anhänger nicht rechtzeitig zurückgegben, haftet der Mieter für den Ausfall an Mieteinnahmen in voller Höhe ohne dass es dem Nachweis einer Vermietmöglichkeit bedarf.
Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und den Anhänger in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Unzuverlässigkeit des Mieters herausstellt. Der Vermieter kann ein Vertragsangebot auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Der Vermieter kann noch innerhalb von 24 Stunden nach Rückgabe des Anhängers Mängel beanstanden.
Bei Überschreiten der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, den Anhänger auf Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz zu bringen.
§ 7 Mieterrechte
Der Mieter ist berechtigt, den gemieteten Anhänger in verkehrsüblicher Weise zu benutzen. Der Mieter darf für andere auf ejgene Gefahr Güter und Waren entsprechend dem Verwendungszweck des gemieteten Anhängers und den gesetzlichen Bestimmungen (Straßenverkehrsgesetze, Güterkraftverkehrsgesetz usw.) unter Beachtung der zulässigen Belastung des Anhängers befördern. Fahrer und sonstige beförderte Waren oder Gepäck sind nicht versichert. Der Vermieter haftet nicht für Ansprüche, die aus der Mitnahme oder Transport entstehen.
§ 8 Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger pfleglich zu behandeln und um seine Erhaltung besorgt zu sein. Dazu gehört auch die ständige Überwachung auf Verkehrs- und Betriebssicherheit, Reifendruck, Bremsen, Beleuchtung.
Der Mieter ist für eine ordnungsgemäße Sicherung des Anhängers gegen Diebstahl verantwortlich und hat denselben bei Nacht an einem gesicherten Platz abzustellen und mit dem dazugehörenden Schloss zu sichern.
Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Anhängers zu treffen.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, gleich welcher Art, die durch eine auf der Fahrt vorkomende Betriebsunfähigkeit des Anhängers entstehen könnte.
Befördern von Schüttgut wie Sand, Kies usw. ist nur in besonderen geeigneten Behältern zulässig, die insbesondere das Fahrzeuginnere vor Schmutz und Schäden wirksam schützen.
§ 9 Reparaturen
Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich waren, übernimmt der Vermieter, sofern diese nicht durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurden. Wird eine Reparatur erforderlich, deren Kosten der Vermieter zu tragen hat, ist dessen Einverständnis vorher einzuholen und die Weisung des Vermieters zu befolgen. Geschieht dies nicht, hat der Vermieter nur die Reparaturen zu tragen, die für die betriebssichere Weiterfahrt ganz unerlässlich waren. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen.
Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Glas- und Frostschäden gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters.
§ 10 Unfälle und sonstige Schäden
Der Mieter hat als Sicherheitsleistung vor Fahrtantritt eine Kaution zu stellen. Bei Rückgabe des Anhängers mit Mängeln, die der Mieter zu verantworten hat, wird die Kaution bis zur Schadensfeststellung zurückgehalten.
Der Anhänger ist Teilkasko ohne Insassenunfallversicherung versichert. Ein vollständiger Haftungsausschluss ist nicht möglich
Abgesehen von den Fällen des § 9. Abs. 1, haftet der Mieter dem Vermieter für alle während der Mietzeit eintretenden Beschädigungen des Anhängers, insbesondere für:
a) Reparaturkosten (inkl. beschädigter Stützräder)
b) Mietausfall gemäß Abs. 4
c) Wertminderung
d) Kosten der Rechtsberatung und etwaiger
Sachverständigengutachten usw.
Unter Verzicht auf den Nachweis der Vermietmöglichkeit haftet der Mieter dem Vermieter während der Reparatur des Anhängers in Höhe der Tagesmiete für den täglichen Mietausfall.
Der Mieter ist verprilchtet, bei Unfällen dem Vermieter, der Versicherung und der Polizei alle Auskünfte zu geben, die zur Aufklärung erforderlich sind. Bei Verkehrsunfällen sind Polizei und Vermieter sofort telefonisch unverzüglich zu benachrichtigen; Zeugen und alle sonstigen Beweismittel sind zu sichern.
Die Ersatzpflicht des Mieters entfällt insoweit, als ein ersatzpflichtiger Dritter seine Ersatzpflicht anerkennt und erfüllt bzw. zur Erfüllung in der Lage ist.
§ 11 Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Der Mieter kann weder mit einer Gegenforderung aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Vermietfirma. Auf Verlangen des Vermieters wird auch bei einem Streitwert über 500,-€ die Zuständigkeit des Amtsgerichts anerkannt.
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vorschriften dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
§ 12 Rückgabe
Der Mieter gibt den von innen gesäuberten Anhänger an dem vereinbarten Ort (Nollesweg 10, 41372 Niederkrüchten) und zur vereinbarten Zeit zurück. Bei frühzeitiger Rückgabe bleibt der Mietpreis unverändert. Wird bei Rückgabe des Anhängers festgestellt, dass der Mieter seinen Reinigungspflichten nicht oder nur teilweise nachgekommen ist, so erhebt der Vermieter eine zusätzliche Reinigungspauschale in Höhe von bis zu 50,- €.
Erhaltenes Zubehör bei eventuellem Verlust durch Diebstahl oder Beschädigung etc. werden mit folgenden Summen berechnet:
1 x Ersatzreifen 10” auf Felge (200,- €)
1 x Fahrzeugschein im Original oder grüne Versicherungskarte (25,- €)
1 x Schlüsselsatz (3 Stück; 25,- €)
1 x Auffahrrampe Alu mit Befestigung (200,- €)
1 x Ratschengurt 3.t oder Abdecknetz (je 25,- €)
1 x Adapter für Zugfahrzeug mit 7-poliger Steckdose (15,- €)
§ 13 GPS-Ortung
Der Mieter bestätigt, dass er von dem Vermieter informiert wurde, dass in den Mietobjekten ein GPS-Ortungssystem eingebaut ist, welches von dem Vermieter aktiviert werden kann, z.B. zur Aufklärung eventueller Diebstähle. Hierzu können Standort, Datum und Uhrzeit erfasst werden. Eine Deaktivierung von Mieterseite ist zu unterlassen und wird mit einer Tagesmiete in Rechnung gestellt.
Der Mieter erteilt mit der Unterzeichnung der Mietvereinbarung seine Zustimmung zur Erhebung der Daten durch das GPS-Ortungssystem sowie deren Übermittlung an die Anhängervermietung Niederkrüchten, Nollesweg 10, 41372 Niederkrüchten.
WICHTIGER ZUSATZINFOS:
- Zum Mietende ist der Anhänger im gesäuberten Zustand zu übergeben (innen & außen). Ist der Mieter seinen Reinigungspflichten nicht oder nur teilweise nachgekommen, wird eine zusätzliche Reinigungsgebühr in Höhe von mind. 25,- € berechnet
- Für die 100 km/h-Erlaubnis müssen bestimmte Massenvehältnisse zwischen Anhänger und Zugfahrzeug eingehaltenwerden. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers hängt dabei vom Leergewicht des Zugfahrzeuges ab. Der Mieter ist für die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich
- Ab einer bestimmten Kilometerleistung berechnen wir eine Kostenpauschale pro Tag (ab 300 - 15,-€, ab 600 - 25-€). Die Kilometerangabe ist im Vorraus zu benennen und wird dem Mietbetrag zuaddiert. Bei absichtlich falschen Angaben zur Kilometerleistung kann eine Tagesmiete als Strafgebühr erhoben werden
- Wegen Umsturzgefahr sind Fahrten bei Stum untersagt